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Aktuelles aus der Gesundheitsreform |
24.06.2008 |
Neue Richtlinien
Generell gilt: Alle ambulanten Krankenfahrten müssen vorher vom Arzt verordnet und anschließend von der Kasse genehmigt werden.
Für folgende ambulanten Fahrten können die Kassen die Fahrtkosten:
Gruppe 1: Fahrten zur Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie, evtl. auch MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, Chronische Wirbelsäulenschäden etc.
Gruppe 2: Fahrten mit Schwerbehinderten mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“, mit Einstufungsbescheid
der Pflegestufen 2 oder 3
Gruppe 3: Patienten ohne Schwerbehindertenausweis oder Einstufungsbescheid, wenn diese vergleichbar mobilitätsbeeinträchtig sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.
Bei genehmigter Fahrt muss der Fahrgast pro Fahrt 10% der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro, höchstens 10 Euro zuzahlen. Überschreitet die Summe aller Zuzahlungen (dazu zählen auch Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlung etc.) 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen (1% bei Chronisch Kranken), bekommt der Patient einen Befreiungsausweis und ist damit von der Zuzahlung bis Jahresende befreit.
Quelle: Taxi-Heute